Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Das heißt, der Ausspruch der Kündigung ist in Textform zu fassen und vom Kündigenden zu unterschreiben. Das gilt für Arbeitnehmer undArbeitgeber gleichermaßen. Die Kündigung bedarf in der Regel keinerBegründung. Der Kündigende muss schließlich dafür sorgen, dass er der anderen Vertragspartei das Kündigungsschreiben im Original (Fax genügt nicht) rechtzeitig zukommen lässt (Zugang). Mit dem Zugang werden dieFristen, z.B. die Fristen zur Klageerhebung, in Gang gesetzt oderKündigungsfristen gewahrt. Hier ist -soweit das Kündigungsschreiben nicht persönlich übergeben werden kann- äußerste Sorgfalt angezeigt.

Soll die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden, muss sie wirksam sein. DieKündigung kann auch schon vor Arbeits- bzw. Dienstantritt erklärt werden, sofern zwischen den Parteien keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Für die Kündigung durch Arbeitnehmer ist dies meist unproblematisch, da sie in der Regel nur die Kündigungsfristen zu beachten haben. Für Arbeitgeber gibt es hier meist erhebliche Hürden.

Die Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf -soweit das Kündigungsschutz-Gesetz anwendbar ist- zu ihrer Rechtfertigung eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG, den der Arbeitgeber im Falle eines Kündigungsschutz-Prozesses nachzuweisen hat. Solche Gründe können im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen, oder aber betriebsbedingt sein.