Das Wichtigste zuerst: Haben Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie grundsätzlich binnen einer Frist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben, andernfalls ist Ihr Arbeitsverhältnis in der Regel wirksam gekündigt.

Das Wichtigste zuerst: Haben Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie grundsätzlich binnen einer Frist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben, andernfalls ist Ihr Arbeitsverhältnis in der Regel wirksam gekündigt.

Die Kündigungsschutzklage ist vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Der Arbeitnehmer kann dies in der ersten Instanz ohne Rechtsanwalt bewerkstelligen. Für die Erhebung der Klage ist insbesondere auf folgende Fristen zu achten:

Kündigungsschutzklagen, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden soll, sind grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Für den Zugang reicht grundsätzlich, dass dem Arbeitnehmer die Kündigung in den Briefkasten geworfen wurde. Eine Kenntnis ist ebenso wenig erforderlich, wie Abwesenheiten aufgrund Urlaub oder Krankheit zu berücksichtigen sind.

Auch Kündigungsschutzklagen gegen außerordentliche Kündigungen, mit denen das Fehlen eines wichtigen Grundes geltend gemacht werden soll, sind drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Gleiches gilt für Änderungsschutzklagen. Entfristungsklagen (Geltendmachung, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam ist) sind gemäß § 17 TzBfG iVm. § 7 KSchG innerhalb drei Wochen nach dem vereinbarten Ende zuerheben.

Wenn eine der vorstehenden Fristen verpasst wurde, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung der verspäteten Klage bzw. eine Verlängerung der Anrufungsfrist möglich.

Klagen sind vor dem jeweils zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. In Berlin und Brandenburg wird nach circa ein bis zwei Monaten ein Gütetermin angesetzt. Im Gütetermin wird von einem Richter lediglich versucht, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts mit den Parteien herbeizuführen.

Kommt eine Lösung nicht zustande, findet der zweite Termin, ein Kammertermin, statt. Der Kammertermin wird ca. drei Monate nach dem Gütetermin anberaumt. Im Kammertermin wird von drei Richtern (einem Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richtern alsBeisitzer) nach einer streitigen Verhandlung ein Urteil gefällt.

Das Urteil des Arbeitsgerichts kann mit einer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht angegriffen werden. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Vertretern der Gewerkschaft bzw. von Arbeitgeberverbänden oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann mit Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht angegriffen werden. Vor dem Bundesarbeitsgericht ist eine Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben.

Die Kosten des Rechtsanwalts trägt bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten bis zum Abschluss der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht die jeweilige Partei selbst. Dies gilt auch dann, wenn die Partei den Prozess gewinnt. Die Partei die den erstinstanzlichen Prozess verliert, hat lediglich die Gerichtskosten allein zu tragen. Erst im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht trägt der Verlierer des Rechtsstreits auch die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Gegners.