Ein echter arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung ist heute die Ausnahme. Er findet sich lediglich in Tarifverträgen oder in Sozialplänen. Bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es daher in aller Regel keinen vertraglichenAnspruch auf Zahlung einer Abfindung. Indes sieht die gesetzlicheRegelung des § 1a KSchG nunmehr einen gesetzlichen Abfindungsanspruch vor, wenn das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt wird, derArbeitgeber eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer auf dieErhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Diese gesetzlicheRegelung läuft in der Praxis indes weitestgehend leer. Schließlich sieht das Kündigungsschutzgesetz in den § 9 und § 10 die Festsetzung einer Abfindung durch das Arbeitsgericht vor, wenn die (hohen)Voraussetzungen für die Auflösung eines Arbeitsvertrages trotz Erfolges der Kündigungsschutzklage vorliegen.

Abfindungen werden trotz allem häufig von Arbeitgebern gezahlt, um dasArbeitsverhältnis -bei Zweifeln am Vorliegen eines Kündigungsgrundes-mit dem Arbeitnehmer zu beenden. Die Bereitschaft zur Zahlung reift häufig aber erst im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses heran, in dem dann ein Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geschlossen wird.

Höhe der Abfindung und der Abzüge

Die Höhe der Abfindung liegt nach gängiger Übung an den Arbeitsgerichten zwischen 1/4 (z.B. Arbeitsgerichte in Brandenburg ) bis 1/2 Bruttomonatsverdienst (z.B. Arbeitsgerichte in Berlin) pro Beschäftigungsjahr. Allerdings ist die Höhe stets eineVerhandlungssache im Einzelfall, da es keinen festen Anspruch aufAbfindung gibt und die Parteien das jeweilige Prozessrisiko abwägen und einkalkulieren.

Beiträge zur Sozialversicherung sind auf eine echte Abfindung grundsätzlich nicht zu entrichten. Bei Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, handelt es sich insofern nicht um Arbeitsentgelt. Abfindungen werden seit dem 1. Januar2006 steuerlich nur noch nach dem ermäßigten Steuersatz, der sogenannten „Fünftel-Regelung“ nach § 24, 34 EStG, begünstigt. DerSteuerfreibeträge nach §§ 3 Nr. 9 EStG wurde ersatzlos gestrichen. ZurAnwendung der Fünftel-Regelung bedarf es eines Antrags desSteuerpflichtigen.