Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung mit dem Angebot zurFortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen. Das bestehende Arbeitsverhältnis wird also beendet, es wird im Falle derAnnahme des Änderungsangebotes zu anderen Bedingungen fortgeführt.

Hintergrund der Änderungskündigung ist Folgendes:Im Arbeitsvertrag sind bestimmte Arbeitsbedingungen vereinbart. So wird etwa ein bestimmter Stundenlohn oder ein konkreter Arbeitsort imArbeitsvertrag genannt. Der Arbeitgeber kann diese Vereinbarungen nichteinfach einseitig, sondern grundsätzlich nur mit Zustimmung desArbeitnehmers ändern. Nur in seltenen Fällen kann eine Veränderung durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung bei Bestehen einesBetriebsrates erreicht werden.

Kommt eine einvernehmlicheÄnderung des Arbeitsvertrages nicht zustande, hat der Arbeitgeber nur noch die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis insgesamt zu kündigen oder aber das mildere Mittel der Änderungskündigung zu wählen. DieÄnderungskündigung schützt den Arbeitnehmer in dieser Situation vor demVerlust des Arbeitsplatzes, indes nur dann, wenn er dasÄnderungsangebot annimmt. Andernfalls bleibt dem Arbeitnehmer nur, Kündigungsschutzklage zu erheben.

Die Änderungskündigung ist eine „echte“ Kündigung und bedarf daher zur Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 623 BGB. Ferner bedarf auch die Änderungskündigung einesKündigungsgrundes, wenn das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Wird einem Arbeitnehmer gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen, so hat er drei verschiedene Arten darauf zu reagieren.

Erstens: Er kann das Angebot zum Abschluss des geänderten Arbeitsvertrages annehmen. Die neuen Arbeitsbedingungen decken sich dann mit dem altenArbeitsvertrag bis auf die geänderten Punkte. Demnach ist zum Beispiel die Betriebszugehörigkeit nicht erst ab der Geltung der neuenArbeitsbedingungen, sondern vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme aufgrund des ersten Arbeitsvertrages zu bestimmen. Die Annahme muss bei ordentlicher Änderungskündigung im Geltungsbereich des KSchG nach § 2Satz 2 KSchG grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung erklärt werden. Wird die Frist überschritten gilt das Angebot als abgelehnt.

Zweitens: Eine weitere Möglichkeit besteht in der Annahme des Angebots unterVorbehalt (§ 2 Satz 1 KSchG). Das heißt, dass der Arbeitnehmer dasAngebot zur Änderung der Arbeitsbedingungen annimmt, sich aber vorbehält, die Rechtmäßigkeit der Abänderungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Der Vorbehalt muss bei ordentlicherÄnderungskündigung im Geltungsbereich des KSchG nach § 2 Satz 2 KSchG grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden.Wird die Frist überschritten gilt das Angebot als abgelehnt.

Mit der Annahme unter Vorbehalt gelten bis zur abändernden gerichtlichenEntscheidung die neuen Arbeitsbedingungen. Die Kündigung ist mit der fristgerechten Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt vomTisch. Es geht im Prozess nunmehr nur noch um die Änderung derArbeitsbedingungen.

Will der Arbeitnehmer die vorbehaltlicheAnnahme der Änderungen erklären, empfiehlt es sich zur Sicherheit demArbeitgeber eine diesbezügliche Erklärung direkt innerhalb der Frist zu übergeben und sich nicht auf die rechtzeitige Zustellung der Änderungsschutzklage durch das Arbeitsgericht zu verlassen.

Drittens: Will der Arbeitnehmer die Änderungen des Arbeitsvertrages verhindern, kann er das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen ablehnen. Bei dieser Variante ist die angeboteneFortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geändertenArbeitsbedingungen vom Tisch. Es geht nur noch darum, ob die Kündigung wirksam ist. Entweder ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet oder es besteht zu den alten Bedingungen fort. Der Arbeitnehmer wird in diesem Fall zur Weiterverfolgung seiner Rechte rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben müssen.

Kündigungsschutz gegen Änderungskündigung vor dem Arbeitsgericht


Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nichtangenommen hat und die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüft wird oder ob der Arbeitnehmer rechtzeitig die Annahme des Angebots erklärt hat und nunmehr nur noch die Rechtmäßigkeit der Abänderung derArbeitsbedingungen vom Arbeitsgericht kontrolliert wird.

Wird das Angebot Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geändertenBedingungen vom Arbeitnehmer nicht oder nicht fristgemäß unterVorbehalt angenommen, wird aus der Änderungskündigung eineBeendigungskündigung gegen die Kündigungsschutzklage innerhalb derDreiwochenfrist zu erheben ist. Dem Arbeitnehmer ist in diesem Prozess indes der Einwand abgeschnitten, es wäre eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen möglich gewesen, soweit eine solcheBeschäftigung dem Arbeitnehmer mit der Änderungskündigung angeboten worden wäre.

Bei Annahme des Änderungsangebotes unterVorbehalt geht es im gerichtlichen Verfahren um die Rechtmäßigkeit derÄnderung der Arbeitsbedingung. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Änderung der Arbeitsbedingung sozial ungerechtfertigt im Sinne des KSchG ist – also kein ausreichender Grund für die Änderungvorhanden ist -, hat innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Änderungsschutzklage zu erheben. Versäumt einArbeitnehmer die fristgerechte Klageeinreichung, so erlischt grundsätzlich der erklärte Vorbehalt. Die Änderung gilt, damit als vorbehaltlos angenommen.

Die Änderungen der Arbeitsbedingungen ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn auch eine Beendigung unter Hinwegdenken der angebotenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sozialgerechtfertigt gewesen wäre – soweit die angebotene Änderung bei mehreren möglichen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten die am wenigsten von den bisherigen Arbeitsbedingungen abweichende ist.