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Die Erprobung von Arbeitsplatz und Arbeitnehmer kann durch einen befristeten oder unbefristeten Vertrag geschehen. Bei einem befristetenVertrag wird das Arbeitsverhältnis etwa vom 1. Februar 2007 bis 30.September 2007 geschlossen und ohne Verlängerung würde es mit Ablaufdes September 2007enden, ohne das es dazu einer Kündigung bedarf. Hier liegt regelmäßig eine Befristung mit Sachgrund vor.

Wird die Erprobung innerhalb eines unbefristeten Vertrages vorgenommen, besteht in der Regel während der ersten sechs Monaten desArbeitsverhältnisses eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§622 BGB). Eine entsprechende Kündigung kann auch noch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden, auch wenn das Arbeitsverhältnis dann bis zum Beendigungszeitpunkt über die Probezeit hinaus fortgesetzt wird. Für Kündigungen während der Probezeit ist ferner zu berücksichtigen, dass für sie das Kündigungsschutzgesetz keineAnwendung findet.

Die verkürzte Kündigungsfrist kann während der Probezeit -vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen-arbeitsvertraglich verlängert, aber nicht weiter verkürzt werden. Eine über die Dauer von sechs Monaten hinausgehende Verlängerung derProbezeit ist grundsätzlich bezüglich der Kündigungsfrist unwirksam und hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes unbeachtlich.