Ordentliche Kündigung
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB).Das heißt, der Ausspruch der Kündigung ist in Textform zu fassen undvom Kündigenden zu unterschreiben. Das gilt für Arbeitnehmer undArbeitgeber gleichermaßen. Die Kündigung bedarf in der Regel keinerBegründung. Der Kündigende muss schließlich dafür sorgen, dass er deranderen Vertragspartei das Kündigungsschreiben im Original (Fax genügtnicht) rechtzeitig zukommen lässt (Zugang). Mit dem Zugang werden dieFristen, z.B. die Fristen zur Klageerhebung, in Gang gesetzt oderKündigungsfristen gewahrt. Hier ist -soweit das Kündigungsschreibennicht persönlich übergeben werden kann- äußerste Sorgfalt angezeigt.Solldie Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden, muss sie wirksam sein. DieKündigung kann auch schon vor Arbeits- bzw. Dienstantritt erklärtwerden, sofern zwischen den Parteien keine andere Vereinbarunggetroffen wurde. Für die Kündigung durch Arbeitnehmer ist dies meistunproblematisch, da sie in der Regel nur die Kündigungsfristen zubeachten haben. Für Arbeitgeber gibt es hier meist erhebliche Hürden.
DieKündigung durch den Arbeitgeber bedarf -soweit dasKündigungsschutzgesetz anwendbar ist- zu ihrer Rechtfertigung einesKündigungsgrundes im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG, den der Arbeitgeber imFalle eines Kündigungsschutzprozesses nachzuweisen hat. Solche Gründekönnen im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen, oderaber betriebsbedingt sein.

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