Kündigungsfristen
Bei einer ordentlichen Kündigung ist die Kündigungsfrist einzuhalten,die arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder gesetzlich bestimmt ist.Ist eine Kündigungsfrist nicht eingehalten worden, kann hiergegen (auchnoch nach verstreichen der Dreiwochenfrist) Klage eingereicht werden.Das Gericht stellt dann in seinem Urteil den richtigenBeendigungszeitpunkt fest.Häufigsind Kündigungsfristen im Tarifvertrag oder unter Bezugnahme auf einenTarifvertrag geregelt. In diesem Fall können die Kündigungsfristenkürzer als die gesetzlichen Mindestfristen bemessen sein.
Istkein Tarifvertrag anwendbar richtet sich die Kündigungsfrist nach demArbeitsvertrag. Arbeitsvertragliche Regelungen können nicht wirksam zumNachteil des Arbeitnehmers die gesetzlichen Fristen abkürzen.Grundsätzlich ist die Verlängerung der Kündigungsfrist möglich, soweitdie Frist des Arbeitnehmers nicht länger ist als die des Arbeitgebers.Ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Frist wegen Verstoßes gegen § 622 BGB unwirksam, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
Wenn derArbeitsvertrag keine Regelung enthält oder auf das Gesetz verweist,richtet sich die einzuhaltende Dauer der Kündigungsfrist ebenfalls nachGesetz (§ 622 BGB).
Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist,so sind nach § 622 Abs. 1 BGB Arbeitnehmer und Arbeitgebergrundsätzlich berechtigt unter Einhaltung der Grundkündigungsfrist miteiner Frist von vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Monatsende zukündigen. (Ausnahme: Probearbeitsverhältnis).
Nur für denArbeitgeber verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 BGB diese Frist, wenndas Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen länger besteht,wie folgt:
-bei zwei Jahren auf einen Monat zum Ende des Kalendermonats,
-bei fünf Jahren auf zwei Monate zum Ende des Kalendermonats,
-bei acht Jahren auf drei Monate zum Ende des Kalendermonats,
-bei zehn Jahren auf vier Monate zum Ende des Kalendermonats,
-bei zwölf Jahren auf fünf Monate zum Ende des Kalendermonats,
-bei fünfzehn Jahren auf sechs Monate zum Ende des Kalendermonats,
-bei zwanzig Jahren auf sieben Monate zum Ende des Kalendermonats.
Beider Berechnung der Beschäftigungsdauer werden jedoch Zeiten die vor dem25. Lebensjahr des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

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