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Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung mit dem Angebot zurFortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen. Dasbestehende Arbeitsverhältnis wird also beendet, es wird im Falle derAnnahme des Änderungsangebotes zu anderen Bedingungen fortgeführt.

Hintergrund der Änderungskündigung ist Folgendes:Im Arbeitsvertrag sind bestimmte Arbeitsbedingungen vereinbart. So wirdetwa ein bestimmter Stundenlohn oder ein konkreter Arbeitsort imArbeitsvertrag genannt. Der Arbeitgeber kann diese Vereinbarungen nichteinfach einseitig, sondern grundsätzlich nur mit Zustimmung desArbeitnehmers ändern. Nur in seltenen Fällen kann eine Veränderungdurch eine entsprechende Betriebsvereinbarung bei Bestehen einesBetriebsrates erreicht werden.

Kommt eine einvernehmlicheÄnderung des Arbeitsvertrages nicht zustande, hat der Arbeitgeber nurnoch die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis insgesamt zu kündigen oderaber das mildere Mittel der Änderungskündigung zu wählen. DieÄnderungskündigung schützt den Arbeitnehmer in dieser Situation vor demVerlust des Arbeitsplatzes, indes nur dann, wenn er dasÄnderungsangebot annimmt. Andernfalls bleibt dem Arbeitnehmer nur,Kündigungsschutzklage zu erheben.

Die Änderungskündigung isteine "echte" Kündigung und bedarf daher zur Wirksamkeit der Schriftformgemäß § 623 BGB. Ferner bedarf auch die Änderungskündigung einesKündigungsgrundes, wenn das Arbeitsverhältnis unter dasKündigungsschutzgesetz fällt.

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Wird einem Arbeitnehmer gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen, so hat er drei verschiedene Arten darauf zu reagieren.

Erstens:Erkann das Angebot zum Abschluss des geänderten Arbeitsvertragesannehmen. Die neuen Arbeitsbedingungen decken sich dann mit dem altenArbeitsvertrag bis auf die geänderten Punkte. Demnach ist zum Beispieldie Betriebszugehörigkeit nicht erst ab der Geltung der neuenArbeitsbedingungen, sondern vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme aufgrunddes ersten Arbeitsvertrages zu bestimmen. Die Annahme muss beiordentlicher Änderungskündigung im Geltungsbereich des KSchG nach § 2Satz 2 KSchG grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist, jedochspätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigungerklärt werden. Wird die Frist überschritten gilt das Angebot alsabgelehnt.

Zweitens:Eine weitere Möglichkeit besteht in der Annahme des Angebots unterVorbehalt (§ 2 Satz 1 KSchG). Das heißt, dass der Arbeitnehmer dasAngebot zur Änderung der Arbeitsbedingungen annimmt, sich abervorbehält, die Rechtmäßigkeit der Abänderungen gerichtlich überprüfenzu lassen.

Der Vorbehalt muss bei ordentlicherÄnderungskündigung im Geltungsbereich des KSchG nach § 2 Satz 2 KSchGgrundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist, jedoch spätestensinnerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden.Wird die Frist überschritten gilt das Angebot als abgelehnt.

Mitder Annahme unter Vorbehalt gelten bis zur abändernden gerichtlichenEntscheidung die neuen Arbeitsbedingungen. Die Kündigung ist mit derfristgerechten Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt vomTisch. Es geht im Prozess nunmehr nur noch um die Änderung derArbeitsbedingungen.

Will der Arbeitnehmer die vorbehaltlicheAnnahme der Änderungen erklären, empfiehlt es sich zur Sicherheit demArbeitgeber eine diesbezügliche Erklärung direkt innerhalb der Frist zuübergeben und sich nicht auf die rechtzeitige Zustellung derÄnderungsschutzklage durch das Arbeitsgericht zu verlassen.

Drittens:Will der Arbeitnehmer die Änderungen des Arbeitsvertrages verhindern,kann er das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugeänderten Bedingungen ablehnen. Bei dieser Variante ist die angeboteneFortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geändertenArbeitsbedingungen vom Tisch. Es geht nur noch darum, ob die Kündigungwirksam ist. Entweder ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungbeendet oder es besteht zu den alten Bedingungen fort. Der Arbeitnehmerwird in diesem Fall zur Weiterverfolgung seiner Rechte rechtzeitigKündigungsschutzklage erheben müssen.

Kündigungsschutz gegen Änderungskündigung vor dem Arbeitsgericht

Hierbeiist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nichtangenommen hat und die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüft wird oderob der Arbeitnehmer rechtzeitig die Annahme des Angebots erklärt hatund nunmehr nur noch die Rechtmäßigkeit der Abänderung derArbeitsbedingungen vom Arbeitsgericht kontrolliert wird.

Wirddas Angebot Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geändertenBedingungen vom Arbeitnehmer nicht oder nicht fristgemäß unterVorbehalt angenommen, wird aus der Änderungskündigung eineBeendigungskündigung gegen die Kündigungsschutzklage innerhalb derDreiwochenfrist zu erheben ist. Dem Arbeitnehmer ist in diesem Prozessindes der Einwand abgeschnitten, es wäre eine Weiterbeschäftigung zugeänderten Arbeitsbedingungen möglich gewesen, soweit eine solcheBeschäftigung dem Arbeitnehmer mit der Änderungskündigung angebotenworden wäre.

Bei Annahme des Änderungsangebotes unterVorbehalt geht es im gerichtlichen Verfahren um die Rechtmäßigkeit derÄnderung der Arbeitsbedingung. Will der Arbeitnehmer geltend machen,dass die Änderung der Arbeitsbedingung sozial ungerechtfertigt im Sinnedes KSchG ist - also kein ausreichender Grund für die Änderungvorhanden ist -, hat innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugangder Kündigung Änderungsschutzklage zu erheben. Versäumt einArbeitnehmer die fristgerechte Klageeinreichung, so erlischtgrundsätzlich der erklärte Vorbehalt. Die Änderung gilt, damit alsvorbehaltlos angenommen.

Die Änderungen der Arbeitsbedingungenist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn auch eine Beendigung unterHinwegdenken der angebotenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sozialgerechtfertigt gewesen wäre - soweit die angebotene Änderung beimehreren möglichen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten die am wenigstenvon den bisherigen Arbeitsbedingungen abweichende ist.


 

 

 

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