Probezeit
Die Erprobung von Arbeitsplatz und Arbeitnehmer kann durch einenbefristeten oder unbefristeten Vertrag geschehen. Bei einem befristetenVertrag wird das Arbeitsverhältnis etwa vom 1. Februar 2007 bis 30.September 2007 geschlossen und ohne Verlängerung würde es mit Ablaufdes September 2007enden, ohne das es dazu einer Kündigung bedarf. Hierliegt regelmäßig eine Befristung mit Sachgrund vor.Wirddie Erprobung innerhalb eines unbefristeten Vertrages vorgenommen,besteht in der Regel während der ersten sechs Monaten desArbeitsverhältnisses eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§622 BGB). Eine entsprechende Kündigung kann auch noch am letzten Tagder Probezeit ausgesprochen werden, auch wenn das Arbeitsverhältnisdann bis zum Beendigungszeitpunkt über die Probezeit hinaus fortgesetztwird. Für Kündigungen während der Probezeit ist ferner zuberücksichtigen, dass für sie das Kündigungsschutzgesetz keineAnwendung findet.
Die verkürzte Kündigungsfrist kann währendder Probezeit -vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen-arbeitsvertraglich verlängert, aber nicht weiter verkürzt werden. Eineüber die Dauer von sechs Monaten hinausgehende Verlängerung derProbezeit ist grundsätzlich bezüglich der Kündigungsfrist unwirksam undhinsichtlich der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzesunbeachtlich.

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