Abfindung
Ein echter arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Zahlung einerAbfindung ist heute die Ausnahme. Er findet sich lediglich inTarifverträgen oder in Sozialplänen. Bei Kündigung einesArbeitsverhältnisses gibt es daher in aller Regel keinen vertraglichenAnspruch auf Zahlung einer Abfindung. Indes sieht die gesetzlicheRegelung des § 1a KSchG nunmehr einen gesetzlichen Abfindungsanspruchvor, wenn das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt wird, derArbeitgeber eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer auf dieErhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Diese gesetzlicheRegelung läuft in der Praxis indes weitestgehend leer. Schließlichsieht das Kündigungsschutzgesetz in den § 9 und § 10 die Festsetzungeiner Abfindung durch das Arbeitsgericht vor, wenn die (hohen)Voraussetzungen für die Auflösung eines Arbeitsvertrages trotz Erfolgesder Kündigungsschutzklage vorliegen.Abfindungenwerden trotz allem häufig von Arbeitgebern gezahlt, um dasArbeitsverhältnis -bei Zweifeln am Vorliegen eines Kündigungsgrundes-mit dem Arbeitnehmer zu beenden. Die Bereitschaft zur Zahlung reifthäufig aber erst im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses heran, in demdann ein Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigungdes Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geschlossen wird.
Höhe der Abfindung und der Abzüge
DieHöhe der Abfindung liegt nach gängiger Übung an den Arbeitsgerichtenzwischen 1/4 (z.B. Arbeitsgerichte in Brandenburg ) bis 1/2Bruttomonatsverdienst (z.B. Arbeitsgerichte in Berlin) proBeschäftigungsjahr. Allerdings ist die Höhe stets eineVerhandlungssache im Einzelfall, da es keinen festen Anspruch aufAbfindung gibt und die Parteien das jeweilige Prozessrisiko abwägen undeinkalkulieren.
Beiträge zur Sozialversicherung sind auf eineechte Abfindung grundsätzlich nicht zu entrichten. Bei Abfindungen, diefür den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, handelt es sichinsofern nicht um Arbeitsentgelt. Abfindungen werden seit dem 1. Januar2006 steuerlich nur noch nach dem ermäßigten Steuersatz, der sogenannten "Fünftel-Regelung" nach § 24, 34 EStG, begünstigt. DerSteuerfreibeträge nach §§ 3 Nr. 9 EStG wurde ersatzlos gestrichen. ZurAnwendung der Fünftel-Regelung bedarf es eines Antrags desSteuerpflichtigen.

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